Satzung des Vereins PMDS Hilfe e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „PMDS Hilfe“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz
„e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Bereitstellung von unabhängigen, evidenzbasierten Informationen und Inhalten rund um die Erkrankung der Prämenstruellen Dysphorischen Störung (PMDS) für Betroffene und Fachkreise.
b) Unterstützung von Betroffenen prämenstrueller Störungen (insbes. PMDS und PME) durch entsprechende Inhalte und Angebote.
c) Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Aufmerksamkeit und Aufklärung für PMDS bei Betroffenen und in der breiten Öffentlichkeit.
d) Förderung einer verbesserten Versorgungslage für Betroffene, z.B. durch Kommunikation und Kooperation mit Personen und Organisationen im Sozial- und Gesundheitswesen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder jede Personengesellschaft werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und sie unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich in digitaler Form. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Nennung von Gründen abzulehnen.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden muss.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz [zweimaliger] schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Personen.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Abwahl bzw. Neuwahl kann durch den Vorstand selbst oder die Mitgliederversammlung eingefordert werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
8. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§8 Tätigkeitsbericht

1. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der die tatsächliche
Geschäftsführung und die Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben dokumentiert.

§9 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein kann Beiträge erheben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung angepasst werden.
3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung erfolgt virtuell.
4. Abstimmungen sind per Chat oder Abstimmungstool möglich.
5. Der Vorstand kann auch außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen.Die Beschlussfassung ist durch Abstimmungstools und/oder per Email möglich.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens 7 Mitglieder abstimmen. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.06.2023 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.